Hausfriedensbruch bei Mietwohnungen: Rechte von Vermietern und Eigentümern

Der Ex-Partner mit dem alten Schlüssel. Der Mieter, der nach Vertragsende einfach nicht auszieht. Solche Fälle klingen selten, kommen in der Praxis aber immer wieder vor – und Eigentümer sind dann oft unsicher, was rechtlich zulässig ist.

Ein Fall für Straf- oder Zivilrecht?

Nicht jede Auseinandersetzung um eine Wohnung ist automatisch ein Fall für die Polizei. Kündigungsstreitigkeiten, Mietzinserhöhungen oder die reguläre Rückgabe des Mietobjekts gehören vor die Schlichtungsbehörde oder das Mietgericht. Erst wenn jemand trotz eindeutig beendetem Nutzungsrecht physisch in der Wohnung bleibt oder sich gewaltsam Zutritt verschafft, kommt die strafrechtliche Komponente ins Spiel – und damit der Hausfriedensbruch.

Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt – ohne ausdrückliche Anzeige des Berechtigten wird er von den Behörden gar nicht erst verfolgt.

Was Eigentümer über Hausfriedensbruch wissen müssen

Der rechtliche Rahmen

Hausfriedensbruch ist im Schweizerischen Strafgesetzbuch geregelt und schützt das Recht, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen vier Wänden aufhält. Strafbar macht sich, wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung eindringt oder sie trotz Aufforderung nicht verlässt.

Typische Grauzonen

Interessant wird es bei Personen, die ursprünglich ein Zutrittsrecht hatten und dieses verloren haben – etwa ein ausgezogener Mitbewohner oder ein Ex-Partner. Auch umgekehrt gilt: Ein Vermieter, der ohne Ankündigung oder gültigen Grund die Wohnung eines aktiven Mieters betritt, bewegt sich unter Umständen selbst im strafbaren Bereich. Das Zutrittsrecht ist keine Einbahnstrasse, und genau das wird in der Praxis häufig übersehen.

So gehen Eigentümer vor

Weil Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt ist, wird er nur auf Anzeige des Berechtigten hin verfolgt. Empfehlenswert ist folgendes Vorgehen:

  • Polizeiliche Anzeige erstatten, um das Verfahren überhaupt in Gang zu setzen
  • Vorfälle mit Fotos, Zeitangaben und schriftlichen Aufforderungen dokumentieren
  • Bei ausbleibender Räumung den zivilrechtlichen Weg über eine beschleunigte Ausweisung prüfen
  • Auf Eigenmacht verzichten – ein eigenmächtiger Schlosswechsel ohne gerichtliche Grundlage schwächt die eigene Position eher, als dass er sie stärkt

Gerade der letzte Punkt wird häufig unterschätzt: Der Impuls, das Problem selbst und sofort zu lösen, ist verständlich, kann rechtlich aber nach hinten losgehen.

Mit über 50 Jahren Erfahrung in der Verwaltung und Vermittlung von Liegenschaften kennen wir die Abläufe, die in solchen Situationen zählen. Bei Fragen zu Ihrer Liegenschaft stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Fazit

Hausfriedensbruch ist für Eigentümer selten eine Situation, mit der man Routine hat – umso wichtiger ist es, im Ernstfall zwischen strafrechtlichem und zivilrechtlichem Weg zu unterscheiden und konsequent, aber nicht eigenmächtig zu handeln. Wer frühzeitig dokumentiert und die richtigen Schritte einleitet, schafft die beste Ausgangslage für eine rasche Lösung.

wenet ag

Haben Sie eine Frage?

Unsere Experten freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Warum mit WENET AG verkaufen?