Eine Scheidung hat weitreichende finanzielle Folgen, die weit über die Aufteilung von Vermögenswerten hinausgehen. Besonders häufig wird die Behandlung der Pensionskassengelder – der sogenannten zweiten Säule – unterschätzt. Viele Ehepaare gehen davon aus, dass die Höhe der eigenen Einzahlungen oder ein Ehevertrag mit Gütertrennung darüber entscheiden, wem die angesparten Vorsorgegelder gehören. In der Schweiz gelten jedoch besondere Regeln, die erhebliche Auswirkungen auf die spätere Altersvorsorge haben können.
Die Aufteilung der Pensionskasse bei einer Scheidung
Während Vermögenswerte je nach Güterstand unterschiedlich behandelt werden können, gelten für die berufliche Vorsorge eigene gesetzliche Bestimmungen.
Die während der Ehe angesparten Guthaben werden grundsätzlich hälftig geteilt
Bei einer Scheidung werden die Pensionskassenguthaben, die während der Ehe angespart wurden, in der Regel zwischen beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dabei wird ermittelt, wie viel Vorsorgekapital jeder Ehepartner während der Ehe aufgebaut hat. Die Differenz wird anschliessend ausgeglichen, sodass beide Parteien gleichermassen von den während der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüchen profitieren.
Dieses Prinzip soll sicherstellen, dass beide Ehepartner fair behandelt werden – unabhängig davon, wie die Aufgaben innerhalb der Ehe verteilt waren.
Einkommensunterschiede spielen meist keine Rolle
Selbst wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient und entsprechend höhere Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt hat, führt dies grundsätzlich nicht dazu, dass er einen grösseren Anteil der während der Ehe angesparten Vorsorgegelder behalten kann.
Der Gesetzgeber berücksichtigt, dass auch nicht direkt entlohnte Leistungen – etwa Kinderbetreuung oder die Unterstützung der Karriere des Partners – zum gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg der Ehe beitragen können. Deshalb erfolgt die Teilung unabhängig von den individuellen Einkommen.
Gütertrennung schützt nicht vor der Teilung der zweiten Säule
Ein weitverbreiteter Irrtum besteht darin, anzunehmen, dass ein Ehevertrag mit Gütertrennung auch die Pensionskassengelder von einer Teilung ausnimmt.
Die berufliche Vorsorge unterliegt eigenen gesetzlichen Regeln
Die Aufteilung der zweiten Säule erfolgt unabhängig vom gewählten Güterstand. Selbst wenn die Ehepartner Gütertrennung vereinbart haben, werden die während der Ehe erworbenen Pensionskassenansprüche grundsätzlich zwischen den Ehepartnern geteilt.
Wer sich ausschliesslich auf den Ehevertrag verlässt, kann daher bei einer Scheidung mit unerwarteten finanziellen Konsequenzen konfrontiert werden.
Nach der Scheidung die Altersvorsorge neu bewerten
Die Teilung der Pensionskasse kann zu erheblichen Vorsorgelücken führen. Dies betrifft nicht nur Personen mit tieferem Einkommen, sondern auch jene, die einen Teil ihres Vorsorgekapitals an den ehemaligen Ehepartner übertragen müssen.
Aus diesem Grund sollte die persönliche Altersvorsorge nach einer Scheidung umfassend überprüft werden. Mögliche Massnahmen können freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse, Anpassungen der Anlagestrategie oder eine Neuausrichtung der langfristigen Finanzplanung sein. Je früher allfällige Vorsorgelücken erkannt werden, desto grösser sind die Möglichkeiten, diese bis zum Pensionierungsalter wieder zu schliessen.
Fazit
Eine Scheidung markiert oft auch einen finanziellen Neustart. Neben der Überprüfung der Altersvorsorge lohnt es sich, die gesamte Vermögens- und Immobilienstrategie neu zu bewerten. Als Immobilienexperte unterstützt die WENET AG Eigentümer, Käufer und Investoren dabei, fundierte Entscheidungen für ihre langfristige finanzielle Zukunft zu treffen. Gerade in Zeiten persönlicher Veränderungen kann eine professionelle Einschätzung von Immobilienwerten, Vermögensstrukturen und zukünftigen Wohnlösungen einen wichtigen Beitrag zu einer stabilen finanziellen Planung leisten.