IMMOBILIE GEERBT – WAS NUN?
Wenn Sie ein Haus erben, stehen Sie zunächst einmal vor vielen Fragen. Gleichzeitig müssen Sie sich jedoch möglichst schnell um die Erbangelegenheit kümmern, denn das Erbrecht lässt nur wenig Zeit für wichtige Entscheidungen, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden sollte. Wichtige Aspekte wie die Erbschaftssteuer, Erbengemeinschaft und die Nutzung müssen berücksichtigt werden.
WAS MUSS BEI IMMOBILIENERBSCHAFTEN BEACHTET WERDEN?
Sieht man von der Trauer um den Verstorbenen ab, wird mit dem Erbe meist etwas Positives verbunden: Ein Vermögen, das der Erblasser Ihnen überlassen hat. Allerdings kann sich die Erbschaft auch als Belastung herausstellen. Insbesondere dann, wenn der Verstorbene hohe Schulden hatte oder sogar überschuldet war. Schlimmstenfalls kann dies sogar dazu führen, dass der Erbe selbst in finanzielle Schwierigkeiten gerät. In solchen Fällen können Sie das Erbe ausschlagen.
Erben Sie eine Immobilie sollten Sie vor allem den Zustand dieser beachten. Gibt es einen grossen Sanierungsbedarf, den Sie nicht erfüllen können, kann eine Ausschlagung des Erbes sinnvoll sein. Wichtig ist, dass Sie das Erbe nur als Ganzes annehmen oder ausschlagen können.
WAS IST EIN ERBSCHEIN?
Überlegen Sie, das Erbe der Immobilie anzunehmen, benötigen Sie einen Erbschein, um über das geerbte Haus verfügen zu können. Dieser kann bei dem Amtsgericht beantragt werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Als Alleinerbe können Sie den Erbschein allein beantragen. Gibt es mehrere Erben, kann ein gemeinschaftlicher Erbschein oder ein Teilerbschein beantragt werden, der jeweils den Erbanteil des einzelnen Erben ausweist. Ein solcher Erbschein berechtigt zur Einsichtnahme in das Grundbuch. Diese Informationen, beispielsweise über Belastungen durch Grundschulden oder Hypotheken, ist für die Entscheidung über die Annahme oder das Ausschlagen der Erbschaft entscheidend.
WIE WIRD MAN ALS ERBE EIGENTÜMER DER IMMOBILIE?
Haben Sie die Erbschaft eingehend geprüft und entscheiden sich für eine Annahme, sind Sie aufgrund der Erbfolge bereits Eigentümer der Immobilie geworden. Jedoch muss der Grundbucheintrag zur Immobilie berichtigt werden. Dazu muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die Erben ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag vorlegen.
Zudem ist es notwendig alle relevanten Zahlungsempfänger über den Eigentümerwechsel zu informieren, da Sie als Erbe auch alle dem Objekt zugehörigen Zahlungsverpflichtungen übernehmen. Dazu können zählen:
– Die Versorger, wie Strom oder Wasser
– Das zuständige Finanzamt
– Versicherungen
– Der Hausverwalter bei Eigentumswohnungen
– Die Mieter, falls die Immobilie vermietet ist
ALLEINERBE ODER ERBENGEMEINSCHAFT?
Von grosser Bedeutung ist, ob Sie Alleinerbe oder Miterbe geworden sind. Ein Alleinerbe ist alleiniger Rechtsnachfolger des Erblassers. Haben andere Personen auch einen Teil der Immobilie geerbt, befinden Sie sich automatisch in einer Erbengemeinschaft. Dies kann durchaus zu Komplikationen führen, wenn die Interessen der einzelnen Erben auseinandergehen.
Bei einer Erbengemeinschaft erhalten die einzelnen Miterben kein alleiniges Eigentum an der Immobilie. Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt daher gemeinschaftlich. In einer sogenannten Erbauseinandersetzung müssen sich alle Miterben einstimmig darüber verständigen, was mit der geerbten Immobilie passieren soll. Möglich sind:
– Verkauf
– Vermietung oder Fortsetzen eines bestehenden Mietverhältnisses
– Selbstnutzung durch einen Erben, verbunden mit einer Auszahlung der Miterben