LAUT, LAUTER, MEIN NACHBAR – NACHBARLÄRM
Kindergeschrei, Rasenmäher, Hundegebell und Schlagzeug: Mit welchem Nachbarlärm Sie leben müssen, welche Verordnung Ihnen Lärmschutz garantiert – das verrät der Lärmratgeber. Und auch, wie Sie den Gang zum Gericht vermeiden.
Haben Sie sich auch schon über Lärm von Nachbarn geärgert? Die Wahrscheinlichkeit ist gross, die Regeln zum Thema Lärm sind eher schwammig. So heisst es im Zivilgesetzbuch, dass Immissionen auf ein anderes Grundstück zulässig sind, sofern sie nicht zu einer «übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn führen.
DER GROSSE KNALL AM GEBURTSTAG
Im Sommer sind gesellige Grill- und Gartenpartys sehr beliebt. Nicht immer sind solche Feierlichkeiten in der Nachbarschaft aber gerne gesehen. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch haben Hauseigentümer auf dem eigenen Grundstück auch keine sonderlichen Einschränkungen durch den Gesetzgeber zu beachten. Wer jedoch in einem Mietsverhältnis steht, muss sich an strengere Regeln halten. Als Vermieter haben Sie beispielsweise das Recht, Ihren Mietern vorzuschreiben, wann bzw. ob sie in Ihrem Garten grillen dürfen. Informieren Sie Ihre Nachbarn vorab. Damit signalisieren Sie, dass Ihnen bewusst ist, dass Sie unzulässigen Lärm verursachen und dass Ihnen die Hausordnung nicht einfach egal ist. Noch besser: Laden Sie die Nachbarn gleich mit ein.
ICH HABE KINDER, DIE IN DER WOHNUNG AUCH MAL LÄRM MACHEN
Während das Geschrei eines Babys und das Weinen eines Kleinkinds zulässig sind, gilt ständiges Hüpfen von Kindern oder Rollschuhfahren in der Wohnung als unnötiger Lärm. Achten Sie darauf, solchen Lärm zu vermeiden.
Dürfen Kinder mit Musikinstrumente in der Wohnung spielen?
Musik tut gut. Musik machen erst recht, finden viele Eltern. Aber auch die Nachbarn? Ein Musikinstrument zu lernen, ist für jedes Kind eine Bereicherung. Kinder dürfen in der Mietwohnung Musikinstrumente wie Blockflöte und Geige üben, auch wenn noch lange nicht jeder Ton sitzt. Übung macht den Meister. Hausmusik kann ein Vermieter nicht verbieten, ganz egal ob es um Kinder oder Erwachsene geht.
DER NEUE NACHBAR, DER STÄNDIG MÖBEL HERUMRÜCKT
Wohnen im Mehrfamilienhaus funktioniert nicht immer reibungslos. Grundsätzlich haben alle Mieterinnen und Mieter die Pflicht, auf alle im Haus Rücksicht zu nehmen und sich an die Hausordnung zu halten. Für ein gutes Zusammenleben braucht es ebenso auch Toleranz. Auch in einer ringhörigen Liegenschaft darf man sich normal bewegen. Kinderlärm muss in den meisten Fällen hingenommen werden. Sind die Grenzen des Akzeptablen überschritten – wie etwa bei lautem Musikhören bis spät in die Nacht, können Mieter vom Vermieter Massnahmen verlangen. Oft reicht schon ein Gespräch mit den Nachbarn aus. Suchen Sie einen günstigen Moment. Erklären Sie auf ruhige Art, was Sie stört. Unter Umständen sind Abmachungen sinnvoll. Zum Beispiel am Sonntag Klavierspielen ja, aber nicht vor 10 Uhr morgens. Oder Grillieren auf dem Balkon nicht mehr als einmal die Woche.
HINWEIS: Das Aufstellen der Möbel tagsüber an Werktagen zwischen 7 und 21 Uhr muss toleriert werden. Rückt und schiebt er allerdings ständig sein Mobiliar durch die Wohnung, müssen Sie das nicht hinnehmen.
Bringt ein Gespräch nichts, so halten Sie am besten schriftlich fest, was wann genau passiert ist. Der Vermieter kann nur handeln, wenn ihm möglichst konkrete Anhaltspunkte über die Störung vorliegen. Es darf aber keinesfalls zu falschen Beschuldigungen kommen. Schreiben Sie dem Vermieter und bitten Sie ihn möglichst sachlich, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Störungen der Nachbarn aufhören. Störungen über dem Mass des Akzeptablen stellen rechtlich einen Mangel dar, wofür Sie eine angemessene Mietzinsreduktion verlangen können. Bleibt der Vermieter untätig, sollten Sie sich vom Mieterinnen- und Mieterverband (MV) für das weitere Vorgehen beraten lassen.
Tipp: Andere führen ein Lärmprotokoll und lsiten kurzfristig alles auf mit Uhrzeit. Zudem wirft man dann vielleicht mal eine Kopie der Hausordnung in den Briefkasten und schlussendlich kann man noch selbst die Hausverwaltung kontaktieren.
NACH SCHICHTARBEIT ZU HAUSE. MEIN NACHBAR BEKLAGT SICH ÜBER DEN TÜRLÄRM
Fällt Ihnen aus Versehen die Tür etwas härter ins Schloss, ist das in Ordnung. Schlagen Sie die Tür allerdings permanent zu, fällt dies in die Kategorie «übermässiger Lärm.
DER BELLENDE HUND DES NACHBARN
Haustiere werden laut Zivilgesetzbuch als «Nachbarn behandelt und beurteilt. Bellt ein Hund lediglich, wenn es an der Tür läutet, dürfte das ein Richter im Streitfall wahrscheinlich nicht als übermässige Belästigung werten. Anders stellt es sich dar, wenn der Hund über Stunden oder regelmässig in der Nacht bellt. Da haben Herrchen und Frauchen meist schlechte Karten, es kann sogar zur Wegnahme des Hundes kommen. In den meisten Fällen versuchen Gerichte, einen Kompromiss zu finden – etwa, dass der Vogel nur zu einer bestimmten Uhrzeit auf dem Balkon trällern darf. Mehr Informationen und Urteile zum Thema Tiere und Lärm liefert das Onlineportal lärm.ch.
NACHTS DUSCHEN ODER DIE TOILETTE BENUTZEN?
Alles was zu einem normalen Leben gehört, müssen die Nachbarn tolerieren – so auch den nächtlichen Gang auf die Toilette oder eine nächtliche Dusche, etwa nach dem Sport oder einer Arbeitsschicht. Anders verhält es sich mit dem Baden: Davon rät der Schweizer Mieterverband ab, weil das Ein- und Auslaufen der Badewanne doch einen beträchtlichen Lärm verursache und nicht zwingend nachts nötig ist.
DRAUSSEN AM GRILLEN, DER NACHBAR MÄHT LAUTSTARK DEN RASEN
Hier lohnt es sich, das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen. Rasenmähen Werktags zwischen 8 bis 20 Uhr gilt als tolerierbarer Lärm – allerdings gilt es dabei auf die individuellen Umstände zu achten. Am Sonntag darf man nicht Rasen mähen.
MEIN NACHBAR GIBT MUSIK-STUNDEN
Privat-Musikstunden in der Wohnung gelten tagsüber generell als zulässiger Lärm. Es sei denn, in der Hausordnung oder im Mietvertrag sei das Gegenteil festgehalten.
UNSER TIPP: RÜCKSICHT STATT RADAU
Die wichtigsten Zutaten für ein friedliches Miteinander stehen allerdings in keinem Gesetzesbuch oder Reglement: Toleranz und Rücksichtnahme. Zwar haben Sie das Recht, bei Ruhestörungen die Polizei zu alarmieren, dies sollten Sie in der Regel aber erst bei wiederholter Lärmbelästigung tun. Oftmals können im freundlichen Dialog mit den Nachbarn Missverständnisse aus dem Weg geräumt und Kompromisslösungen gefunden werden. Das spart letztendlich auch den Gang zum Gericht – und damit viel Zeit, Geld und Nerven.